Häufig gestellte Fragen

Anmeldung
Wer in einer Wohnung in Österreich Unterkunft nimmt, ist verpflichtet, sich sowie alle minderjährigen im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen bei der zuständigen Meldebehörde anzumelden.

Eine Anmeldung ist beispielsweise in folgenden Fällen notwendig:

  • Erstmaliger Bezug einer Unterkunft in Österreich
  • Umzug innerhalb Österreichs (es wird ein neuer Hauptwohnsitz begründet)
  • Begründung eines weiteren Wohnsitzes (der Hauptwohnsitz bleibt gleich)

Wenn ein neuer Hauptwohnsitz angemeldet wird, kann die für den neuen Hauptwohnsitz zuständige Behörde gleichzeitig mit der Anmeldung des neuen die Abmeldung bzw. Ummeldung des alten Wohnsitzes durchführen.

Abmeldung
Wer in einer Wohnung in Österreich die Unterkunft aufgibt (auszieht), ist verpflichtet, sich bei der Meldebehörde abzumelden. Die Abmeldung kann bei jeder Meldebehörde erfolgen.

Fristen
Innerhalb von drei Tagen nach dem Bezug der Unterkunft

Zuständige Stelle
Für die Anmeldung eines Hauptwohnsitzes oder weiteren Wohnsitzes: die Meldebehörde, die für den neuen Wohnsitz zuständig ist

  • Das Gemeindeamt
  • In Statutarstädten: der Magistrat
  • In Wien: das Magistratische Bezirksamt

Wenn ein neuer Hauptwohnsitz angemeldet wird, kann die für den neuen Hauptwohnsitz zuständige Behörde gleichzeitig mit der Anmeldung des neuen die Abmeldung bzw. Ummeldung des alten Wohnsitzes durchführen. In diesem Fall ist keine eigene Abmeldung notwendig.

Wer die gesetzliche Meldepflicht nicht erfüllt, insbesondere weil eine An- oder Abmeldung überhaupt unterlassen oder vorgenommen wird, obwohl keine Unterkunftnahme erfolgt ist bzw. die Unterkunft nicht aufgegeben wurde, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro (im Wiederholungsfall bis zu 2.180 Euro) geahndet wird.

Nähere Informationen finden Sie unter: www.oesterreich.gv.at

Die Kaution dient zur Sicherstellung von Mietzinszahlungen oder Beschädigungen am Mietobjekt. Sollte die Mieterin/der Mieter den Mietzins nicht bezahlt oder Schäden am Mietobjekt verursacht haben, darf die Vermieterin/der Vermieter die Kaution zurückbehalten.

Üblich sind drei Bruttomonatsmieten (Nettomietzins plus Betriebskosten plus Umsatzsteuer).

Die Kaution kann der Vermieterin/dem Vermieter überwiesen oder als Geldbetrag übergeben werden.

Die Wohnung muss von der Mieterin/dem Mieter in dem Zustand zurückgestellt werden, in dem sie/er sie angemietet hat. Sonst darf die Vermieterin/der Vermieter auf die Kaution zurückgreifen.

„Gewöhnliche Abnutzung“ muss die Vermieterin/der Vermieter hinnehmen. Im Normalfall, wenn es keine Beanstandungen seitens der Vermieterin/des Vermieters gibt, erhält die Mieterin/der Mieter nach Auflösung des Mietvertrags die Kaution von der Vermieterin/dem Vermieter zurück.

Bei erfolgreicher Vermittlung des Abschlusses eines Mietvertrags durch eine Immobilienmaklerin/einen Immobilienmakler ist an diese/diesen eine einmalige Provisionszahlung zu leisten.

Für die Vermittlung eines Mietvertrags müssen sowohl die Mieterin/der Mieter als auch die Vermieterin/der Vermieter in der Regel eine Provision bezahlen, diese ist verhandelbar.

Höhe der Maklerprovision
Befristung bis drei Jahre 1 x Bruttomiete + 20 Prozent USt.
Befristung über drei Jahre und
unbefristete Mietverträge
2 x Bruttomiete + 20 Prozent USt.
Bruttomiete = Nettomiete + Betriebskosten (exkl. USt)

Mietzins
Der Mietzins ist der Preis, der für die Überlassung des Mietgegenstandes (im Regelfall monatlich im Vorhinein) zu bezahlen ist.

Der Mietzins setzt sich aus folgenden Bestandteilen zusammen:

  • Nettomietzins (abhängig von Wohnungskategorie, Alter des Hauses und anderen gesetzlichen Bestimmungen)
  • Anteil der Betriebskosten und öffentlicher Abgaben (z.B. für Müllabfuhr, Wasser, Reinigung)
  • Gegebenenfalls anteilige Aufwendungen für Gemeinschaftseinrichtungen (z.B. Lift, Heizungsanlage für das gesamte Haus)
  • Gegebenenfalls Entgelt für mitvermietete Gegenstände (z.B. Möbel, Waschmaschine)
  • 10 Prozent Umsatzsteuer vom Mietzins

Gas und Strom werden nicht zu den Betriebskosten gezählt, auch wenn sie oft so benannt werden, und sind extra zu bezahlen! In die Betriebskostenabrechnung des gesamten Hauses kann Einsicht genommen werden. Meistens wird diese ausgehängt oder befindet sich bei der Hausbesorgerin/dem Hausbesorger.

Kündigung eines Mietvertrags durch den Mieter
Bei der Kündigung eines Mietvertrags muss neben der Befristung von Mietverträgen beachtet werden, ob das Mietverhältnis in Voll- bzw. Teilanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes fällt oder nicht.

Die Kündigung eines Mietvertrags sollte zur Sicherheit mit einem eingeschriebenen Brief mit Rückschein erfolgen. Eine Kündigung ist nur mit Unterschrift wirksam. Eine bloße formlose Kündigung per E-Mail ist nicht gültig.

Befristeter Mietvertrag
Im Falle eines befristeten Haupt- oder Untermietvertrages einer Wohnung im Voll- bzw. Teilanwendungsbereich des MRG kann die Mieterin/der Mieter oder die Untermieterin/der Untermieter den Mietvertrag

  • nach Ablauf eines Jahres der ursprünglich vereinbarten oder verlängerten Dauer des Mietverhältnisses
  • gerichtlich oder schriftlich
  • unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist
  • jeweils zum Monatsletzten

kündigen.

Auf ein vertragliches Verbot der Untervermietung kann sich der Vermieter nur berufen, wenn ein wichtiger Grund gegen die Untervermietung vorliegt. Ein wichtiger Grund gegen die Untervermietung liegt insbesondere vor, wenn

1. der Mietgegenstand zur Gänze untervermietet werden soll,
2. der in Aussicht genommene Untermietzins eine im Vergleich zu dem vom Untervermieter zu entrichtenden Mietzins und etwaigen sonstigen Leistungen des Untervermieters unverhältnismäßig hohe Gegenleistung darstellt,
3. die Anzahl der Bewohner einer gemieteten Wohnung die Anzahl der Wohnräume übersteigt oder nach der Aufnahme des Untermieters übersteigen würde, oder
4. wenn mit Grund zu besorgen ist, daß der Untermieter den Frieden der Hausgemeinschaft stören wird.

Lärm
Nicht nur während Ruhezeiten, sondern auch tagsüber darf kein störender Lärm in ungebührlicher Weise erregt werden. Während der üblichen Ruhezeiten (insbesondere in den Nachtstunden und an Sonn- und Feiertagen) wird jedoch ein strengerer Maßstab angelegt. Es bedarf immer einer individuellen Prüfung, ob eine angezeigte Lärmerregung störend und ungebührlich ist. Diese Prüfung wird in der Regel vor Ort von der Polizei durchgeführt.

Entgegen einer weit verbreiteten Meinung gibt es keine gesetzlich festgelegte Ruhezeit im Sinne einer „absoluten Nachtruhe“ zwischen 22 und 6 Uhr. Auch in diesem Zeitraum muss im Einzelfall geprüft werden, ob ungebührliche Lärmerregung vorliegt.

Generell wird empfohlen, bei Lärmstörung zunächst immer das direkte Gespräch mit der Nachbarin/dem Nachbarn zu suchen. Viele potenzielle Konflikte lassen sich auf diese Weise lösen. Hilft auch die Aussprache nicht weiter, kann bei den Behörden (Polizei, Bezirkshauptmannschaft bzw. Magistrat, Gemeindeamt) Anzeige erstattet werden

Haustiere dürfen nur mit Zustimmung des Vermieters gehalten werden. Diese Klausel ist auch rechtens. Neben der Haltung von Kampfhunden ist außerdem das Beherbergen von Gift- oder Würgeschlangen, Riesenspinnen, Skorpionen und Papageien problematisch. Lärmstörungen, Geruchsbelästigung, Gesundheitsprobleme und Sicherheitsbedenken zählen zu den Gründen, die solch ein Verbot rechtfertigen.

Nähere Informationen finden Sie unter: www.oesterreich.gv.at

Wir sind für Sie da!

Kontaktieren Sie uns gerne jederzeit.

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